Lüdenscheid, 29.09.2026 – Seit dem 1. Oktober 2024 regelt die Schweiz E-Zigaretten und Liquids in einem eigenen Erlass: dem Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakproduktegesetz, TabPG, SR 818.32) und der Tabakprodukteverordnung (TabPV, SR 818.321). Auf Fedlex ist weiterhin die Fassung vom 1. Oktober 2024 aktuell. Die SOMUVA UG (haftungsbeschränkt) erläutert die Vorgaben und die Abweichungen von der EU-Tabakproduktrichtlinie 2014/40/EU.
Geltungsbereich: auch ohne Nikotin
Nach Art. 3 Bst. f TabPG zählt jedes Gerät, dessen erhitzte Flüssigkeit inhaliert wird, samt Nachfüllmaterial als E-Zigarette, ausdrücklich «mit oder ohne Nikotin». Die EU-Richtlinie erfasst nach Art. 2 Nr. 16 nur Erzeugnisse zum Konsum nikotinhaltigen Dampfes. Eine Mindestgrösse des Anbieters kennt das Gesetz nicht; die Vorgaben betreffen vorgefüllte Pods etwa von Elfbar ebenso wie Produkte kleiner Anbieter.
Nikotingehalt und Füllvolumen
Nikotinhaltige Flüssigkeiten dürfen höchstens 20 mg/ml Nikotin enthalten (Anhang 2 Ziff. 3 TabPG). Behälter mit nikotinhaltiger Flüssigkeit dürfen an Konsumentinnen und Konsumenten nur mit höchstens 10 ml bei Nachfüllmaterial und 2 ml bei Einwegzigaretten und Einwegkartuschen abgegeben werden (Art. 9 TabPG). Diese Werte entsprechen Art. 20 Abs. 3 der EU-Richtlinie. Das Bundesgericht hat dazu am 14. April 2026 zwei Urteile gefällt: Massgebend ist das Fassungsvermögen des Tanks, nicht die eingefüllte Menge; das gilt auch bei saugfähigem Material wie Baumwolle (2C_353/2025). Zudem darf das 2-ml-Volumen einer Einwegzigarette nicht durch eine angeschlossene 10-ml-Kartusche erweitert werden (2C_492/2025).
Kennzeichnung und Warnhinweis in drei Sprachen
Jede Verpackung nennt Sachbezeichnung, inländischen Hersteller oder Importeur, falls nötig das Produktionsland und den Warnhinweis (Art. 10 TabPG). Jeder Behälter mit nikotinhaltiger Flüssigkeit weist den Nikotingehalt in Milligramm pro Milliliter aus. Der Warnhinweis lautet bei nikotinhaltigen E-Zigaretten «Dieses Produkt kann Ihre Gesundheit schädigen und macht stark abhängig», bei nikotinfreien «Dieses Produkt kann Ihre Gesundheit schädigen» (Art. 14 TabPG). Er steht ohne Rahmen im unteren Teil der Verpackung und deckt mindestens 35 Prozent der am ehesten ins Auge fallenden Fläche ab; bei Flächen über 75 cm² genügen 26,25 cm² (Art. 15 TabPG). Nach Art. 11 TabPV erscheint er in allen Amtssprachen in der Reihenfolge Deutsch, Französisch, Italienisch; für Sachbezeichnung und Herstellerangaben genügt eine Amtssprache. Hinweise auf eine krankheitsheilende, -lindernde oder -verhütende Wirkung sind auf Produkt und Verpackung verboten (Art. 12 Abs. 2 TabPG).
Die EU-Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten die Wahl zwischen zwei Hinweisen, die beide mit «Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht.» beginnen. Er nimmt 30 Prozent der Fläche ein, bei zwei Amtssprachen 32 und bei mehr als zwei 35 Prozent (Art. 20 Abs. 4 Bst. b und c in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2). Zutatenliste und Chargennummer gehören in der EU auf die Packung. In der Schweiz macht der Hersteller Zutatenliste, Kontraindikationen und weitere Angaben «in geeigneter Form» zugänglich (Art. 17 Abs. 2 TabPG). Stehen sie nicht in der Packungsbeilage, genügt nach Art. 10 Abs. 2 TabPV eine neutral gestaltete Internetseite «Produktinformation», deren Adresse oder QR-Code die Produktinformation angibt. Auch diese Texte sind dreisprachig (Art. 12 TabPV).
Anforderungen an Behälter und Flüssigkeit
Nachfüllbehälter mit nikotinhaltiger Flüssigkeit müssen kindersicher und bruchsicher sein und auslauffrei nachfüllen (Art. 16 TabPG). Art. 6 TabPV verlangt entweder einen sicher befestigten Ausgiesser von mindestens 9 mm Länge mit einem Durchfluss von höchstens 20 Tropfen pro Minute oder ein Andocksystem. Für Nachfüllbehälter, etwa Fläschchen mit Nikotinsalz-Liquids, gilt zusätzlich Chemikalienrecht: Einstufung und Kennzeichnung nach der Chemikalienverordnung, ein eindeutiger Rezepturidentifikator (UFI) und ein Sicherheitsdatenblatt (Art. 24 TabPV). Anhang 1 TabPG verbietet 25 Zutaten, darunter Kumarin und Thujon. Wer Produkte bereitstellt, dokumentiert eine Selbstkontrolle (Art. 21 TabPV).
Meldung beim BAG
Hersteller und Importeure melden ihre Produkte innerhalb eines Jahres nach der Bereitstellung auf dem Markt über das Informationssystem des Bundesamts für Gesundheit (BAG) (Art. 26 TabPG, Art. 25 TabPV). Anzugeben sind unter anderem Marke, Zusammensetzung und bei nikotinhaltigen Flüssigkeiten der Nikotingehalt (Art. 27 TabPG). Ändern sich Marke oder Zusammensetzung oder wird das Produkt vom Markt genommen, ist die Meldung binnen zwei Monaten zu aktualisieren (Art. 25 Abs. 3 und 4 TabPV). Die EU verlangt die Meldung dagegen sechs Monate vor dem Inverkehrbringen (Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie). Vorsätzliche Verstösse gegen Verpackungs- und Meldevorschriften werden nach Art. 45 TabPG mit Busse bis 40 000 Franken bestraft.
Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring regeln Art. 18 bis 22 TabPG. Eine Revision dieser Regeln hat das Parlament am 20. Juni 2025 verabschiedet; laut BAG tritt sie voraussichtlich Anfang 2027 in Kraft.
«Grenzwerte und Füllmengen sind in der Schweiz und in der EU weitgehend gleich. Unterschiede gibt es bei Sprachen, Fristen und Meldewegen», sagt Mustafa Celik, Geschäftsführer der SOMUVA UG.
Über die SOMUVA UG (haftungsbeschränkt)
Die SOMUVA UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Lüdenscheid (Amtsgericht Iserlohn, HRB 11627) betreibt den Onlinehandel Vapechamp für E-Zigaretten und Zubehör.
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Die SOMUVA UG (haftungsbeschränkt) aus Lüdenscheid betreibt den Onlinehandel Vapechamp für E-Zigaretten und Zubehör und beliefert gewerbliche Wiederverkäufer wie Kioske und Tankstellen (Großhandel). Verkauf nur an Personen ab 18 Jahren.Informationen sind erhältlich bei:
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