Lüdenscheid, 29.09.2026 – Die am 29. Juli 2026 kundgemachte Novelle des österreichischen Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG), BGBl. I Nr. 68/2026, ist seit 20. August 2026 in Kraft. Öffentlich wahrgenommen wurde vor allem das Verbot von Einweg-E-Zigaretten. Weniger beachtet sind die technischen Vorgaben für Liquids, Nachfüllbehälter und Beipackzettel. Grundlage dieser Übersicht sind das Bundesgesetzblatt, die konsolidierte Fassung im RIS sowie die Gesetzesmaterialien (Erläuterungen, 531 d.B.).
Gleiche Grundregeln für Liquids mit und ohne Nikotin
In § 10b Abs. 7 Z 1 bis 5 ersetzt die Novelle die bisherigen Begriffe „nikotinhältige Flüssigkeit“ und „Flüssigkeiten“ durch „Liquids“. Nach § 1 Z 1l sind das nikotinhaltige und nikotinfreie Flüssigkeiten, die in E-Zigaretten, E-Shishas oder vergleichbaren Erzeugnissen verdampft werden sollen. Laut den Erläuterungen werden damit die Anforderungen an beide Arten in Z 1, 3 und 4 vereinheitlicht.
Neu ist Z 1a. Nikotinfreie Liquids dürfen danach nur „in eigens dafür vorgesehenen Nachfüllbehältern mit einem Volumen von höchstens 10ml, oder in eigens dafür vorgesehenen Nachfüllbehältern mit einem Volumen von höchstens 120 ml Volumen und 10 ml vorgefülltem Liquid, oder in Einwegkartuschen“ in Verkehr gebracht werden. Kartuschen oder Tanks dürfen höchstens 2 ml fassen. Z 1b nimmt Nachfüllbehälter für Basisstoffe, die üblicherweise auch zu anderen Zwecken eingesetzt werden, von Z 1a aus. Das Gesetz nennt insbesondere Propylenglykol und Glyzerin. Für nikotinhaltige Liquids bleibt es bei höchstens 10 ml je Nachfüllbehälter, 2 ml je Kartusche oder Tank und 20 mg/ml Nikotin.
Das Verbot bestimmter Zusatzstoffe nach § 8b Abs. 2 oder 3 galt bisher nur für nikotinhaltige Flüssigkeiten, nach Z 3 nun für alle Liquids. § 8b Abs. 2 nennt unter anderem Koffein und Taurin, Zusatzstoffe mit färbenden Eigenschaften für Emissionen und Zusatzstoffe, die in unverbrannter Form CMR-Eigenschaften aufweisen.
Zwei zulässige Bauarten für das Nachfüllen
Mit dem neuen § 10b Abs. 8 setzt Österreich laut den Erläuterungen den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/586 der Kommission vom 14. April 2016 zu den technischen Normen für den Nachfüllmechanismus elektronischer Zigaretten um. Nachfüllbare E-Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Nachfüllmechanismus eine von zwei Varianten erfüllt:
– Ausgießer: sicher befestigt, mindestens 9 mm lang, dünner als die Tanköffnung der E-Zigarette, für die er verwendet wird, und passt bequem dort hinein. Ein Durchflussbegrenzungsmechanismus gibt in senkrechter Stellung bei atmosphärischem Druck und 20 °C ± 5 °C höchstens 20 Tropfen pro Minute ab. – Andocksystem: Flüssigkeit fließt nur, wenn E-Zigarette und Nachfüllbehälter miteinander verbunden sind.
Die Vorgabe nennt ausdrücklich beide Seiten, also Liquidflaschen ebenso wie nachfüllbare Pod-Systeme. Maßgeblich ist die Bauart des einzelnen Produkts. Viele Hersteller haben beides im Programm: Die deutsche Website von Elfbar etwa führt Leer-Pods zum Selbstbefüllen und in einer eigenen Rubrik Liquids.
Beipackzettel: Deutsch, Diagramme, Kompatibilität
§ 10c Abs. 1 verlangt nun ausdrücklich einen Beipackzettel in deutscher Sprache. Nach Z 1 müssen die Gebrauchsanweisungen zusätzlich geeignete Nachfüllanweisungen und Diagramme umfassen. Bei einem Ausgießer ist dessen Breite oder die Breite der Tanköffnung so anzugeben, dass Verbraucherinnen und Verbraucher feststellen können, ob Nachfüllbehälter und E-Zigarette kompatibel sind. Bei Andocksystemen ist anzugeben, welche Andocksysteme kompatibel sind. Die übrigen Absätze des § 10c, etwa zu Warnhinweisen auf der Packung, hat die Novelle nicht geändert.
Abverkauf vorhandener Ware bis Mitte 2027
Für Altware sieht § 18 Abs. 18 einen gestaffelten Abverkauf vor. Betroffen sind E-Zigaretten und Nachfüllbehälter, die § 10b Abs. 7 Z 1 bis 5 (einschließlich Z 1a und 1b), Abs. 8 Z 1 und 2 oder § 10c Abs. 1 Z 1 in der neuen Fassung nicht entsprechen. Voraussetzung ist, dass sie schon vor dem 20. August 2026 produziert oder in Verkehr gebracht waren. Die Abgabe an den Einzelhandel ist bis Ende 2026 erlaubt, die Abgabe an Verbraucherinnen und Verbraucher bis 30. Juni 2027. Von § 10c nennt die Übergangsregel nur Abs. 1 Z 1. Das Erfordernis der deutschen Sprache steht im Einleitungssatz von Abs. 1 und ist dort nicht eigens aufgeführt. Für Einweg-E-Zigaretten gelten kürzere Fristen. Die Erläuterungen begründen die Übergangsregel mit Rechtssicherheit und der Vermeidung wirtschaftlicher Härtefälle.
Nicht Gegenstand dieser Übersicht
Die Novelle bezieht außerdem tabakfreie Nikotinerzeugnisse wie Nikotinbeutel und nikotinfreie Ersatzerzeugnisse in das TNRSG ein (§ 1 Z 14 und 15, §§ 10h und 10i) und ändert Regeln zu Werbung und Versandhandel. Diese Punkte werden hier nicht behandelt.
„Die Novelle legt jetzt im Detail fest, wie Flasche und Gerät beim Nachfüllen zusammenpassen müssen“, sagt Mustafa Celik, Geschäftsführer der SOMUVA UG (haftungsbeschränkt).
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