Lüdenscheid, 29.09.2026 – Liechtenstein gehört zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und bildet zugleich mit der Schweiz ein gemeinsames Zollgebiet. Für E-Zigaretten gilt dort seit April 2025 das Schweizer Tabakproduktegesetz, seit dem 11. März 2026 zusätzlich die EU-Tabakproduktrichtlinie 2014/40/EU. Die SOMUVA UG (haftungsbeschränkt) aus Lüdenscheid ordnet die Rechtsgrundlagen anhand des Landesgesetzblatts (LGBl.) ein.
Erster Weg: Schweizer Recht über den Zollvertrag
Nach Art. 4 des Zollvertrags von 1923 gilt in Liechtenstein auch die übrige Bundesgesetzgebung, „soweit der Zollanschluss ihre Anwendung bedingt“. Welche Erlasse das sind, zählt die Regierung in einer Kundmachung auf, aktuell vom 15. September 2026 (LGBl. 2026 Nr. 312). Tabakproduktegesetz (TabPG, SR 818.32) und Tabakprodukteverordnung (TabPV, SR 818.321) sind dort mit Ausnahmen aufgeführt. Bei den Werbevorschriften sind Art. 18 Abs. 1 und 5 TabPG ausgenommen, nicht aber Abs. 2: Er untersagt Werbung für E-Zigaretten unter anderem auf von öffentlichem Grund einsehbaren Plakaten, in Kinos sowie in und an öffentlichen Verkehrsmitteln.
Zuständig für den Vollzug ist nach der Verordnung vom 1. April 2025 (LGBl. 2025 Nr. 257) das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (ALKVW).
Zweiter Weg: EWR-Recht seit März 2026
Mit Beschluss Nr. 6/2022 vom 4. Februar 2022 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss die Richtlinie 2014/40/EU in das EWR-Abkommen übernommen. Für Liechtenstein gilt er seit dem 11. März 2026 (LGBl. 2026 Nr. 79). Die Einzelheiten regelt die EWR-Tabakerzeugnisverordnung vom 10. März 2026 (LGBl. 2026 Nr. 82).
Die Richtlinie definiert die E-Zigarette in Art. 2 Nr. 16 über nikotinhaltigen Dampf. Die Verordnung wendet diese Definition nicht an (Art. 4 Abs. 1 Bst. a) und schliesst nikotinfreie Produkte ein. Erfasst ist auch „jeder Bestandteil dieses Produkts, einschliesslich einer Kartusche, eines Tanks, und des Gerätes ohne Kartusche oder Tank“ (Art. 4 Abs. 2 Bst. b). Nach diesem Wortlaut fallen bei Systemen mit vorgefüllten, aufsteckbaren Pods, wie sie etwa Geräte der Marke Elfbar verwenden, sowohl der Akkuträger als auch der Pod unter den Begriff.
Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz in Liechtenstein benötigen eine Bewilligung des ALKVW, zu beantragen mindestens sechs Monate vor Aufnahme der Tätigkeit (Art. 9). Hersteller und Importeure übermitteln die Produktdaten spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen an das „European Common Entry Gate“ der EU-Kommission (Art. 15).
Beide Wege nebeneinander
Das Gesetz über die Verkehrsfähigkeit von Waren (LGBl. 1995 Nr. 94) lässt EWR-Recht und Zollvertragsrecht nebeneinander gelten: Eine Ware darf in Verkehr gebracht werden, wenn sie dem einen oder dem anderen Recht entspricht (Art. 3). Für den Warenverkehr in die Schweiz gilt das Zollvertragsrecht (Art. 4). Wer Produkte in Verkehr bringt, die die Schweizer Voraussetzungen nicht erfüllen, meldet dies dem ALKVW, weist Abnehmer schriftlich auf das Verbot des Umgehungsverkehrs in die Schweiz hin und bewahrt Nachweise fünf Jahre auf (Art. 23 bis 25 EWR-Tabakerzeugnisverordnung).
Kennzeichnung: zwei Wortlaute
Nach Art. 18 Abs. 9 und 10 der EWR-Tabakerzeugnisverordnung tragen Packungen und Aussenverpackungen nikotinhaltiger E-Zigaretten und Nachfüllbehälter den Hinweis „Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht. Es wird nicht für den Gebrauch durch Nichtraucher empfohlen.“, nikotinfreie den Satz „Der Gebrauch dieses Produktes kann gesundheitliche Schäden verursachen.“ Art. 14 TabPG verlangt dagegen „Dieses Produkt kann Ihre Gesundheit schädigen und macht stark abhängig“ beziehungsweise, ohne Nikotin, „Dieses Produkt kann Ihre Gesundheit schädigen“. Für Packungen von Pod-Systemen und vorgefüllten Pods lässt sich aus Art. 3 des Warenverkehrsgesetzes ableiten: Welcher Wortlaut vorgeschrieben ist, hängt davon ab, nach welchem Recht das Produkt in Verkehr gebracht wird.
Werbung und Fernabsatz
Art. 8 der EWR-Tabakerzeugnisverordnung verbietet den grenzüberschreitenden Fernabsatz von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, zu denen nach Art. 4 Abs. 2 Bst. a E-Zigaretten und ihre Liquids zählen. Ebenso verboten ist Werbung und Sponsoring, das den Verkauf fördern soll oder fördert; Ausnahmen gelten etwa für Veröffentlichungen ausschliesslich für den Handel. Das Tabakpräventionsgesetz (TPG, LGBl. 2008 Nr. 27) untersagt zudem Werbung in Medienerzeugnissen und audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für E-Zigaretten (Art. 6) sowie ihre kostenlose Verteilung zur Absatzförderung (Art. 7 Abs. 2).
Nichtraucherschutz gilt auch für das Dampfen
Seit dem 2. Juli 2026 gilt das TPG in der durch LGBl. 2026 Nr. 212 geänderten Fassung. Als „Rauchen“ zählt nach Art. 2 nun auch der Konsum elektronischer Zigaretten, sofern dabei Emissionen entstehen. Das Rauchverbot nach Art. 3 erfasst damit das Dampfen in Gebäuden des Gemeinwesens, in öffentlich zugänglichen geschlossenen Räumen wie Ladenlokalen, in Gasträumen und in öffentlichen Verkehrsmitteln, bei Schulen auch im Aussenbereich. In Gaststätten ausgenommen sind gekennzeichnete, abgetrennte Raucherräume. Verstösse kosten bis 100 Franken Busse, im Wiederholungsfall bis 500 Franken (Art. 9).
„In Liechtenstein stehen für E-Zigaretten zwei Regelwerke nebeneinander. Die Fundstellen im Landesgesetzblatt zeigen, wo sie sich unterscheiden, etwa beim Warnhinweis“, sagt Mustafa Celik, Geschäftsführer der SOMUVA UG.
Über die SOMUVA UG (haftungsbeschränkt)
Die SOMUVA UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Lüdenscheid (Amtsgericht Iserlohn, HRB 11627) betreibt den Onlinehandel Vapechamp für E-Zigaretten und Zubehör.
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Karlstraße 4
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Die SOMUVA UG (haftungsbeschränkt) aus Lüdenscheid betreibt den Onlinehandel Vapechamp für E-Zigaretten und Zubehör und beliefert gewerbliche Wiederverkäufer wie Kioske und Tankstellen (Großhandel). Verkauf nur an Personen ab 18 Jahren.Informationen sind erhältlich bei:
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