Österreich: Wie das Tabak-Büro von AGES und Ministerium E-Zigaretten und Liquids kontrolliert

Lüdenscheid, 29.09.2026 – In Österreich überwacht eine Bundesstelle den Markt für E-Zigaretten und Liquids: das Büro für Tabakkoordination, kurz Tabak-Büro. Es arbeitet im Auftrag des Gesundheitsministeriums, derzeit des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK). Die SOMUVA UG (haftungsbeschränkt) hat dazu das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), Behördenseiten sowie Berichte von AGES und Gesundheit Österreich GmbH ausgewertet.

Zuständigkeit: Ministerium und AGES

Nach § 9 Abs. 1 TNRSG überwacht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit die Einhaltung der Produktvorschriften durch besonders geschulte Organe. Dabei kann die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) mitwirken. Seit 1. Jänner 2021 besteht nach § 6e des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG) das Tabak-Büro als gemeinsame Einrichtung von Ministerium und AGES. Es plant die Überwachung, zieht Proben nach einem jährlichen Prüfplan oder aus konkretem Anlass, analysiert und bewertet Produkte, kontrolliert die Meldedaten und bereitet bei Mängeln Verwaltungsstrafverfahren vor.

Was bei einer Betriebskontrolle geschieht

Laut Gesundheitsministerium prüfen die Kontrollorgane unter anderem die Produktpalette, Aufmachung und Kennzeichnung, Lieferscheine und Rechnungen sowie die ordnungsgemäße Produktmeldung. Kontrolliert werden können Hersteller und Importeure, aber auch Trafiken, E-Zigaretten-Shops und Hanf- oder CBD-Shops. Werden amtliche Proben gezogen, verbleiben Gegenproben zu Beweiszwecken im Betrieb. Über das Ergebnis wird der Betrieb schriftlich informiert. Zudem müssen Hersteller und Inverkehrbringer der AGES nach § 9 Abs. 2 einmal pro Jahr auf Verlangen Exemplare jedes Produkts übersenden.

Seit 20. August 2026 gelten zwei neue Absätze. Nach § 9 Abs. 8a dürfen Mitarbeitende des Tabak-Büros Produktproben unter falscher Identität erwerben, „insbesondere im Wege des Fernabsatzes“, und analysieren. Könnte ein Erzeugnis eine ernste Gefahr für die Gesundheit darstellen, sind nach § 9 Abs. 8b vorläufige Maßnahmen zu ergreifen: befristete Verbote des Inverkehrbringens oder die Beschlagnahme.

Was veröffentlichte Berichte über Befunde sagen

Eine qualitative Aussage enthält der Lagebericht im Jahresabschlussbericht 2025 der AGES: Bei den Marktüberwachungsmaßnahmen habe sich „wiederum“ gezeigt, dass die Beanstandungsquote „vor allem bei E-Zigaretten und Liquids“ auf einem hohen Niveau liege. Die im Arbeitsprogramm vorgesehenen Betriebskontrollen seien trotz eingeschränkter Ressourcen „teilweise erfolgreich“ umgesetzt worden. Konkrete Proben- oder Quotenzahlen und einzelne Hersteller nennt der Bericht nicht.

Öffentliche Produktwarnungen

Die vom Tabak-Büro veröffentlichten Warnungen stützen sich auf § 10b Abs. 7 Z 5 TNRSG: Nikotinhaltige Liquids dürfen neben Nikotin nur Inhaltsstoffe enthalten, von denen weder erhitzt noch unerhitzt ein Gesundheitsrisiko ausgeht. Die Liste nennt derzeit vier Warnungen zu fünf Produkten aus den Jahren 2020 bis 2024. Alle betreffen ölhaltige Liquids, Kartuschen oder eine vorgefüllte E-Zigarette, überwiegend als CBD-Produkte bezeichnet; soweit beziffert, lagen die Ölanteile zwischen 37,3 und 98 Prozent. Gelangt solches Öl beim Inhalieren in die Lunge, kann es laut Tabak-Büro zu schweren Atemwegserkrankungen führen. Zusätzlich verweist das Tabak-Büro auf eine Warnung eines anderen Mitgliedstaats zu einer E-Zigarette mit Cannabinoiden.

Meldung im EU-CEG und die öffentliche Produktliste

Nach § 10b Abs. 2 TNRSG sind E-Zigaretten und Nachfüllbehälter von ihren Herstellern oder Importeuren mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen elektronisch zu melden; wesentliche Änderungen sind vor dem Inverkehrbringen des geänderten Produkts zu melden. Eingereicht wird über das gemeinsame EU-Meldeportal EU-CEG. Laut Tabak-Büro sind nur korrekt und vollständig gemeldete Produkte in Österreich verkehrsfähig. Die Pflicht gilt unabhängig von Marke und Unternehmensgröße: Nachfüllbehälter wie die Liquids der Marke ELFLIQ fallen ebenso darunter wie das Liquid eines kleinen Abfüllers.

Auf tabak.gv.at veröffentlicht das Tabak-Büro eine Liste gemeldeter Produkte, die monatlich mit dem EU-CEG abgeglichen wird. Die Behörde weist ausdrücklich darauf hin, dass die Veröffentlichung weder die Rechtmäßigkeit der Meldung noch die Verkehrsfähigkeit bestätigt; diese werde stichprobenartig kontrolliert.

Wie groß das Meldevolumen ist, zeigt eine Sonderauswertung der AGES zu neu eingemeldeten Liquids, abgedruckt im Bericht „Tabak- und Nikotinkonsum: Zahlen und Fakten 2025“ der Gesundheit Österreich GmbH. Danach stieg die Zahl der Produkt-IDs von 10.084 im Jahr 2016 auf 39.816 im Jahr 2022 und 39.402 im Jahr 2023. 2024 waren es 27.759, laut Bericht der erste Rückgang, auf das Niveau von 2021.

„Die öffentliche Produktliste zeigt, was gemeldet ist, nicht, was bereits geprüft wurde“, sagt Mustafa Celik, Geschäftsführer der SOMUVA UG (haftungsbeschränkt), die den Onlinehandel vapechamp.de betreibt.

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Die SOMUVA UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Lüdenscheid (Amtsgericht Iserlohn, HRB 11627) betreibt den Onlinehandel Vapechamp für E-Zigaretten und Zubehör.

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