Verfassungsgericht: Eingetragene Lebensparter müssen auch bei Grunderwerbssteuer gleich behandelt werden

Klarstellung durch Bundesverfassungsgericht – AZ 1 BvL 16/11 vom 18.07.2012

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass § 3 Nr. 4 GrEStG a.
F. sowie auch die übrigen Befreiungsvorschriften des § 3 GrEStG a. F. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind, soweit sie eingetragene Lebenspartner nicht wie Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreien. Die Privilegierung der Ehegatten gegenüber den Lebenspartnern lässt sich nach Ansicht der Verfassungsrichter nicht unter familien- und erbrechtlichen Gesichtspunkten rechtfertigen.

Bisher galt die Befreiung der eingetragenen Lebenspartner nur für Erwerbsvorgänge nach dem 13. Dezember 2010. Entgegen dieser Regelung meint das Bundesverfassungsgericht, dass keine Veranlassung besteht, den Gesetzgeber von der Pflicht zur rückwirkenden Beseitigung der verfassungswidrigen Rechtslage zu entbinden.

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