Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass für Bürgschaften zur Absicherung des Vermieters die Begrenzung des § 551 BGB nicht gilt.
Die Höhe der Mietkaution ist durch § 551 BGB auf maximal drei Monatsmieten beschränkt. Auf diese Regelung berief sich die Schwester eines Mieters, die eine Bürgschaft für „die Mietzahlungen" ihres Bruders gegenüber dem Vermieter übernommen hatte, nachdem ihr Bruder mit seinen Mietzahlungen in Rückstand geraten war und den Vermieter bat, zur Vermeidung einer Kündigung den fälligen Betrag dem Kautionssparbuch zu entnehmen und als Ersatz die Bürgschaft zu akzeptieren.
Der Mietrückstand wuchs jedoch weiter, und der Vermieter nahm die Bürgin in Anspruch. Deren Zahlungsverweigerung unter Hinweis auf § 551 BGB, wonach eine Mietkaution nicht höher sein darf als das Dreifache der Netto-Kaltmiete, war bereits von den Vorinstanzen nicht akzeptiert worden.
Auch der BGH (Bundesgerichtshof) schloss sich dem an. Andernfalls „könnte der Vermieter keine zusätzliche Sicherheit erhalten und würde sich daher zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses wegen des eingetretenen Zahlungsverzugs veranlasst sehen. Damit würde die Begrenzung der Mietsicherheit, die eigentlich dem Schutz des Mieters dienen soll, die Beendigung des Mietverhältnisses herbeiführen und sich zum Nachteil des Mieters auswirken."
(Urteil vom 10. April 2013 VIII ZR 379/12)
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