Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte klar, dass das Recht des Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters auszuüben ist.
Ein Wohnungseigentümer hatte binnen 5 Jahren in fast 100 Schreiben um Auskünfte zu Fragen der Verwaltung ersucht – und auch erhalten, ebenso wie, teilweise gegen Kostenerstattung, einzelne Unterlagen in Kopie. Beiu den Eigentümerversammlungen hingegen war er nie anwesend. Als er dann wiederum die Ãœbersendung von Ablichtungen näher bezeichneter Verwaltungsunterlagen, hilfsweise gegen Kostenerstattung, sowie Auskunft zur Jahresabrechnung, zum Wirtschaftsplan und zu weiteren Verwaltungsangelegenheiten begehrte, wurde es der Hausverwaltung zu viel. Es kam zum Rechtsstreit. Das Amtsgericht gab der Hausverwaltung recht, ebenso das Landgericht. Im Revisionsverfahren entschied auch der Bundesgerichtshof zu Gunsten der Hausverwaltung (AZ V ZR 66/10, Urteil vom 11.02.2011). Die Richter meinten, "dass es dem Kläger zuzumuten ist, die von der Wohnungseigentumsanlage ca. 21 km entfernten Geschäftsräume der Beklagten zum Zweck der Einsichtnahme aufzusuchen," Hinweis: Viele Verwalter stellen Wohnungseigentümern gern, zumeist gegen Kostenersatz, Kopien vor allem von Abrechnungsunterlagen, Wirtschaftsplänen usw. zur Verfügung. Mitunter sind Art und Umfang solcher Zusatzleistungen auch im Verwqaltervertrag geregelt. Einem exessiven Missbrauch muss sich die Hausverwaltung, wie dieser Fall zeigt, jedoch nicht beugen.
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