Versicherungen, Abos und Co.: Was gilt im Todesfall? – Verbraucherinformation des ERGO Rechtsschutz Leistungsservice

Auch wenn die Trauer groß ist: Nach dem Tod eines Angehörigen sollten sich die Hinterbliebenen schnell einen Überblick über dessen Verträge verschaffen. Denn nicht jeder Vertrag endet automatisch mit dem Tod. Und selbst wenn keine Kündigung notwendig ist, müssen die jeweiligen Vertragspartner über den Tod informiert werden. Die rechtlichen Hintergründe beleuchtet Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. Sie weiß auch, was bei Versicherungsverträgen zu beachten ist.

Verträge kündigen

Ob ein Mietvertrag, der Rundfunkbeitrag, ein Zeitungsabo oder das Fitnessstudio: „Eine einheitliche Regelung im Todesfall des Vertragspartners gibt es nicht", informiert Michaela Rassat. Manche Verträge laufen weiter, einige enden, bei manchen gilt im Todesfall ein Sonderkündigungsrecht. Daher ist es wichtig, sich trotz der Trauer schnell einen Überblick über die Verträge des Verstorbenen zu verschaffen. Dabei können auch die Kontoauszüge helfen. Denn nicht immer finden sich alle Verträge in den Unterlagen. Abgebuchte Beiträge oder Gebühren können dann ein Hinweis sein. „Um den Tod nachzuweisen, sollte allen Kündigungsschreiben eine Kopie der Sterbeurkunde beiliegen", weiß Rassat. Je nach Vertrag sind weitere Unterlagen erforderlich. Gibt es für manche Verträge kein Sonderkündigungsrecht, können die Hinterbliebenen auf die Kulanz der Anbieter hoffen. Notfalls müssen sie den Vertrag zum nächstmöglichen Termin kündigen. Bis dahin können dann jedoch weitere Zahlungen auf die Erben zukommen.

Lebens-, Sterbegeld- und Unfallversicherung: Hier ist Eile geboten

Bei Lebens- und Sterbegeldversicherungen sollten Hinterbliebene besonders schnell reagieren. Denn viele Versicherer verlangen eine Benachrichtigung innerhalb von 24 bis 72 Stunden nach dem Ableben des Versicherten. „Die Frist steht in der Versicherungspolice", informiert Rassat. Auch eine Unfallversicherung erbringt oft Leistungen im Todesfall. Bei einem Unfalltod gilt auch für sie eine kurze Benachrichtigungsfrist von meist 48 Stunden. Selbst dann, wenn die Police keine genaue Frist nennt, sollten die Angehörigen den Todesfall schnellstmöglich melden. Dies kann in der Regel telefonisch erfolgen. Für die Auszahlung der Versicherungsleistung sind bei allen drei Versicherungen neben der Sterbeurkunde in der Regel der Versicherungsschein und die ärztliche Bescheinigung über die Todesursache („Totenschein") einzureichen. Dies sollte per Einschreiben mit Rückschein geschehen. Im Original eingeschickte Papiere sollten Angehörige zuvor fotokopieren. Die Sterbeurkunde stellt das Standesamt am Wohnort des Verstorbenen aus. Darum kümmert sich auf Wunsch auch das Bestattungsunternehmen. Wenn erforderlich, kann das Standesamt mehrere Ausfertigungen der Urkunde erstellen.

Was gilt bei Privathaftpflicht-, Hausrat- und Wohngebäudeversicherung?

„Bei der Privathaftpflichtversicherung kommt es darauf an, ob der Verstorbene alleiniger Versicherter war oder eine Familienhaftpflicht bestand", so die ERGO Expertin. Für einen einzelnen Versicherten endet die Police mit seinem Tod. Die Hinterbliebenen müssen die Versicherung über den Tod informieren. Übernimmt bei einer Familienversicherung der mitversicherte Partner die Beiträge, wird er Versicherungsnehmer. Eine Hausratversicherung ist an den Versicherungsnehmer gebunden. Übernimmt ein Erbe die Wohnung oder das Haus, kann er den Vertrag fortführen. Allerdings muss er das vorab mit dem Versicherer klären. „Bei der Wohngebäudeversicherung besteht in der Regel beim Tod des Versicherungsnehmers eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres", erklärt Rassat. Ohne ausdrückliche Kündigung geht der Vertrag auf die Erben über. Ihn beizubehalten, kann sinnvoll sein, wenn die Erben die Immobilie übernehmen. Der Bund der Versicherten bietet hilfreiche Hinweise zur Kündigung von Versicherungen im Todesfall. Auch manche Bestattungsunternehmen unterstützen die Hinterbliebenen bei der Kündigung von Versicherungen.
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