BGH Urteile zum VW-Abgasskandal – Warum Sie JETZT klagen sollten

Ende Juli 2020 verhandelte der Bundesgerichtshof (BGH) vier weitere Klagen im Abgasskandal gegen den Volkswagen Konzern. In Pressemitteilungen des BGH vom 30.07.2020 wurde verkündet, dass Verbrauchern, die ihr Auto nach dem 22. September 2015 gekauft haben, kein Schadensersatz zusteht. Spezialisierte Juristen der Kanzlei Decker & Böse, eine der führenden Kanzleien in Abgasskandal in ganz Deutschland, halten die Entscheidungen für löchrig und rechnen betrogenen Dieselkäufern dennoch weiterhin gute Chancen vor Gericht aus.

Hier erklären wir Ihnen, warum sich eine Klage gegen VW in jedem Fall weiterhin lohnt.

Das Wichtigste zu den BGH Urteilen zum Dieselskandal:

  • Unabhängig von der Kenntnis des Käufers hat VW mit dem Einbau der Abschaltvorrichtung sittenwidrig gehandelt. Das hat der BGH bereits im Mai 2020 entschieden und mit den neuen Urteilen nochmals bestätigt.
  • Die Sittenwidrigkeit des Handelns von VW bezüglich des EA 189 Motors soll nach dem BGH-Pressebericht ab dem 22. September 2015 entfallen sein, da Volkswagen zu diesem Zeitpunkt den Einsatz der Abgasskandal-Software öffentlich zugab und damit sein sittenwidriges Verhalten änderte. Der BGH begründete dies weiter damit, dass Volkswagen davon ausgehen durfte, dass seit diesem Datum jeder Käufer eines VW mit EA 189 Motor um die Abgasmanipulation wusste.

    Wir von Decker & Böse, als Experten im Abgasskandal, haben den Eindruck, dass hier jedoch nicht alle Argumente von den Vertretern des Dieselkäufers vorgetragen wurden. Wir sind daher der Ansicht, dass es auch für Fahrzeuge mit dem EA 189 Motor (alle anderen Motoren sind von der Rechtsprechung nicht betroffen) weiterhin gute Chancen gibt, Schadensersatz von Volkswagen zu erhalten.

    Die Argumente unserer spezialisierten Juristen bei Decker & Böse sind:

  • Der Käufer kann gar nicht wissen, welcher Motor in einem Fahrzeug verbaut ist. Es sollte daher konkret vorgetragen werden, dass der Käufer beim Kauf nicht wusste, ein Auto mit EA 189 Motor zu kaufen.
  • VW hat die Abgasskandal-Software verharmlost und teilweise das Update als „Servicemaßnahme“ und Ähnliches betitelt. Gegenüber der Presse sowie bei deren Rückrufen sprach der Autobauer von „Auffälligkeiten“ oder „Unregelmäßigkeiten“. Außerdem bewarb der Konzern verharmlosend eine „Serviceaktion“ (vgl. OLG Oldenburg BeckRS 2020, 3450, Rn. 42). VW hat stets versucht sich der Haftung zu entziehen.
  • Das Softwareupdate führt nicht dazu, dass die Fahrzeuge die Grenzwerte auch tatsächlich auf der Straße einhalten. Nach Meinung der Kanzlei Decker & Böse wusste das VW auch schon am 22. September 2019. Denn hätte VW die Abgasgrenzwerte durch bessere Software erreichen können, hätten sie erst gar keine aufwändige Abschalteinrichtung bauen müssen. Trotzdem wurde zugesagt, die Mängel durch ein Update zu beheben. Wenn ein Käufer nun ein Fahrzeug kaufte und darauf vertraute, dass die Abgasmanipulation mit dem Update behoben ist, muss es unseres Erachtens nach weiterhin einen Anspruch gegen Volkswagen geben. Im Urteil stellt der BGH auf eine Gesamtwürdigung ab: wenn diese nun mit den obigen Argumenten angereichert wird, sollte weiterhin die Sittenwidrigkeit bestehen bleiben und mithin der Anspruch des Käufers von Autos mit EA 189 Motor auch nach dem 22. September 2015 bestehen.
  • Der BGH hat entschieden, dass der Kläger nicht nachweisen muss, wer konkret für den Einsatz der Abschalteinrichtung verantwortlich war. Es ist klar, dass die Vorstandsebene daran beteiligt war. Dies hatten einige Gerichte bisher als problematisch angesehen und Klagen abgewiesen, weil die Kläger nicht beweisen konnten, dass die Vorstandsebene an den Manipulationen beteiligt war. Diese Erleichterung gilt auch für Autos, die nicht vom VW-Konzern hergestellt wurden, beispielsweise von BMW oder Mercedes.
  • Ebenso hat der BGH bereits entschieden, dass ein Software-Update den Mangel nicht beseitigt (Az. VI ZR 367/19).
  • Weiterhin hat sich der BGH nicht dazu geäußert, wie viele km als Laufleistung anzusetzen sind. Die Gerichte gehen derzeit von einer durchschnittlichen Lebensdauer von 250.000 bis 750.000 km aus. Der BGH hat jedoch entschieden, dass es möglich ist, dass der Klageanspruch durch die gefahrenen Kilometer vollständig aufgezehrt wird und der Käufer nichts mehr bekommt. Beispielsweise, wenn man von einer Gesamtlaufleistung von 350.000 km ausgeht und das Fahrzeug bereits 380.000 km gelaufen hat. Für Vielfahrer ist es daher um so spannender, wie die Untergerichte die Gesamtlaufleistung einstufen. Wir argumentieren sehr intensiv, dass Fahrzeuge aus dem Hause Volkswagen qualitativ besonders hochwertig sind und weit über 500.000 km fahren können.

Chancen für Klagen gegen Volkswagen im Abgasskandal besser denn je

Der BGH sprach bereits am 25. Mai 2020 ein Grundsatz-Urteil gegen VW aus und stellte fest, dass betroffene Dieselkäufer einen Anspruch auf Schadensersatz haben: VW hat also vorsätzlich getäuscht und muss Schadensersatz zahlen!

Die Urteile des BGH scheinen eindeutig und unanfechtbar im Sinne von VW zu entscheiden. Doch wir als spezialisierte Juristen sprechen uns klar für den Anspruch der Verbraucher aus. Denn die Rechtsprechung hat sich in den vergangenen Jahren klar zugunsten der geschädigten Verbraucher entwickelt. Insbesondere das BGH-Urteil vom Mai 2020, das die Machenschaften von VW erstmals in letzter Instanz als vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung einstufte, setzte ein entscheidendes Signal an die anderen Gerichte im Abgasskandal.

Nun hat der BGH in seinem Urteil entschieden, dass betrogenen Dieselfahrern die ihren VW nach Herbst 2015 gekauft haben, keinen Entschädigungsanspruch haben. Außerdem heißt es in einem weiteren Urteil, dass bei Vielfahrern kein Schadensersatz mehr übrigbleibt, da die gefahrenen Kilometer von der Entschädigung abgezogen werden. Führende Juristen im Abgasskandal halten allerdings dagegen und bewerten die Urteile als löchrig.

 

Betroffenen Dieselfahrer sollten klagen

Das Grundsatzurteil des BGH führte bei anderen Gerichten zu einem Umdenken – selbst beim VW-freundlichen Landgericht Braunschweig. Dieses ließ verlauten, dass es im weiteren Verlauf des Abgasskandals die Linie des Bundesgerichtshofs einhalten werde.

Grundsätzlich zeichnet sich in den Urteilen verschiedener Gerichte ein deutlicher Trend ab, der sehr positiv für den Verbraucher im Abgasskandal aussieht. Inzwischen vertreten 21 von 24 Oberlandesgerichten und 99 von 115 Landesgerichten die Ansicht, dass VW für seinen Betrug haften muss.

Dies sind alles Zeichen, die eine deutliche Sprache sprechen: Es lohnt sich mehr denn je Klage gegen VW zu erheben. Am besten natürlich mithilfe eines spezialisierten Rechtsexperten.

Als erfahrene Kanzlei im Dieselskandal mit über 10.000 erfolgreich geführten Fällen, vertreten wir unsere Mandanten bundesweit.

Hintergrund:

Was wurde vor dem BGH in Karlsruhe im VW-Abgasskandal verhandelt?

Es ging zunächst um die Frage, ob Vielfahrer mit einem hohen Kilometerstand noch Anspruch auf Schadensersatz haben. Außerdem wurde darüber entschieden, ob der Autokonzern auch für Käufe haften muss, die erst nach Bekanntwerden des Dieselskandals 2015 stattgefunden haben.

Vielfahrer müssen mit Nutzungsentschädigung rechnen

In diesem Fall hatte der Kläger seinen VW-Diesel gebraucht im Mai 2014 mit 57.000 km auf dem Tacho erworben. In dem Fahrzeug war ebenfalls der betroffenen Motor EA 189 verbaut. Da der Motor über eine sogenannte Abschalteinrichtung verfügt, wurde das Fahrzeug vom Kraftfahrbundesamt (KBA) bereits zurückgerufen. Ein Software-Update hat der Kläger nicht aufspielen lassen und fuhr das Fahrzeug stattdessen weiter, – bis zu einem Kilometerstand von 255.000. Aufgrund des hohen Kilometerstandes lehnt der BGH einen Schadensersatz ab. Der BGH argumentiert wie folgt: Aufgrund der Nutzungsvorteile (durch die gefahrenen Kilometer), die vom Schadensersatz abgezogen würden, würde die Entschädigung vollständig aufbrauchen.

Schadensersatz auch für VW-Kunden, die nach 2015 einen Diesel gekauft haben?

Bei dem zweiten Verfahren geht es um einen Kläger, der einen vom Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagen von VW mit dem Motor des Typs EA 189 erworben hatte. Der Kauf fand im August 2016 statt – also ein knappes Jahr nach Auffliegen des Diesel-Betrugs von VW.

Vor dem Oberlandesgericht Koblenz scheiterte der Käufer mit seiner Klage auf Schadensersatz (Az. VI ZR 5/20). Der Richter des OLG begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger nicht nachvollziehbar habe darlegen können, weshalb er zum Zeitpunkt des Kaufs nichts von dem Diesel-Skandal mitbekommen habe, obwohl darüber bereits ausführlich in den Medien berichtet worden war und der Konzern selbst im September 2015 in einer Ad-hoc-Meldung auf die Problematik aufmerksam machte.

Folglich könne man dem Autokonzern diesbezüglich keine Täuschung vorwerfen. Zumal VW sich ab August 2016 darum bemüht habe, seine Kunden vor dem Kauf eines Fahrzeugs mit dem betroffenen Motor darüber aufzuklären, dass darin eine Abschalteinrichtung verbaut sei.

→ Bis dato folgten die Gerichte keiner einheitlichen Linie.

So entschied zum Beispiel das OLG Oldenburg erst im Januar 2020, dass VW vollkommen unabhängig von der Kenntnis des Käufers zu Schadensersatz verpflichtet sei. Schließlich habe VW das Fahrzeug in den Verkehr gebracht und somit vorsätzlich den Schaden des Käufers hingenommen. Zudem lasse sich der Schaden durch Änderungen im Nachhinein nicht mehr beheben.

Der BGH entschied nun, dass Kunden ausreichend informiert worden sind und nach 2015 keinen Anspruch auf Entschädigung mehr haben.

Die Kanzlei Decker & Böse hält allerdings dagegen! Wie oben bereits argumentiert, sehen wir hier ein Informationsdefizit auf Seiten der Verbraucher. Der Autobauer hat seine Kunden nicht hinreichend aufgeklärt.

Sind auch Sie Besitzer eines betroffenen Dieselfahrzeugs raten wir weiterhin zur Einzelklage. Die Chancen stehen weiterhin gut.

Veröffentlicht von:

Decker & Böse Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Claudiastr. 2
51149 Köln
Deutschland
Telefon: +4922129270130
Homepage: https://www.db-anwaelte.de/

Avatar Ansprechpartner(in): Decker & Böse Rechtsanwälte
Herausgeber-Profil öffnen


Social Media:

Firmenprofil:

Die Kanzlei Decker & Böse Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zählt mit über 100 Mitarbeitern und mehr als 10.000 erfolgreich geführten Fällen im Abgasskandal zu den führenden Kanzleien in Deutschland.

Informationen sind erhältlich bei:

Decker & Böse Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Claudiastr. 2, 51149 Köln
Telefon: 0221 / 29270-130
Fax:
0221 / 2927070
E-Mail:
wiese@db-anwaelte.de
Homepage:
www.db-anwaelte.de

Vorherige bzw. nächste Pressemitteilung: