Einführung eines Zeiterfassungssystems

Die Initiative ergreifen, Sicherheit schaffen
Nicht nur die Geschichte wiederholt sich, sondern auch die Geschichten: Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Mai 2019 (C-55/18) kommt es immer wieder zu Streitigkeiten beim Thema Zeiterfassung und entsprechenden Verhandlungen vor Gericht. Jüngstes Beispiel: das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (Aktenzeichen 7 TaBV 79/20).

Initiativrecht des Betriebsrates
Hintergrund des Verfahrens vor dem LAG Hamm ist eine Auseinandersetzung zwischen den Betreibern einer vollstationären Wohneinrichtung zur Eingliederungshilfe und dem dortigen Betriebsrat über die Gestaltung und Aufzeichnung der Arbeitszeit der Beschäftigten. Nachdem man 2018 eine Einigung bei der Arbeitszeit erzielt und in einer Betriebsvereinbarung (BV) festgelegt hatte, kamen die Parteien bei den Regeln zur Dokumentation der Arbeitszeit nicht zusammen.
Als der Betriebsrat daraufhin gerichtlich die Einsetzung einer Einigungsstelle zum „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Einführung und Anwendung einer elektronischen Zeiterfassung“ durchsetzte, sprach der Arbeitgeber dieser die Zuständigkeit ab. Schließlich landete der Streit vor Gericht und wurde in zweiter Instanz vom LAG Hamm verhandelt: Hier wurde entschieden, dass dem Betriebsrat bei der Frage nach einer möglichen Einführung einer elektronischen Zeiterfassung in einer Firma ein Initiativrecht zusteht.

Arbeitsgerichte überholen Gesetzgeber
Die Entscheidung des LAG Hamm ist sicherlich nicht die letzte Entscheidung zu dieser Thematik, sondern erst der Anfang. Das Urteil macht deutlich, dass die anfängliche Empfehlung, zunächst einmal die vermeintlich notwendige Umsetzung des deutschen Gesetzgebers abzuwarten, überdacht werden muss. Denn in diversen Einzelurteilen überholt die Judikative bereits die Legislative. Das bedeutet für Arbeitgeber: Es besteht im Hinblick auf die Einrichtung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung dringender Handlungsbedarf – und zwar schon jetzt!

Machen Sie Tempo mit Timemaster
Arbeitgeber sollten nicht noch mehr Urteile ergehen und Zeit vergehen lassen: Mit dem Zeiterfassungssystem von Timemaster, das einfach, zuverlässig, modular erweiterbar und günstig ist, ermöglichen Sie Mitarbeitern im Home Office, Außendienst, in Teilzeit, Vollzeit oder im Gleitzeitmodell – die transparente Eingabe ihrer Arbeitszeiten – am Terminal mit Chip oder Karte, am PC und per App.

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Timemaster ist ein etablierter Hersteller von Zeiterfassungssystemen im deutschsprachigen Raum. Vor über 30 Jahren brachten engagierte Entwickler der ELV AG das erste System zur professionellen Zeiterfassung hervor, das sich grundlegend von den damals üblichen mechanischen Stempeluhren unterschied. Damit positionierte sich Timemaster als einer der Pioniere für Arbeitszeiterfassung im Zuge des technischen Wandels der Arbeitswelt.

Besonderen Fokus legte und legt Timemaster dabei auf die Zielgruppe der kleinen und mittelständischen Unternehmen. In diesem Marktsegment konnte sich Timemaster früh durchsetzen. Heute kann Timemaster auf über 19.000 verkaufte Systeme zurückblicken. Kunden aller Branchen, egal ob Handwerksbetrieb oder Medizinlabor, Industriefertiger oder Kreisverwaltung. Kunden, die in Timemaster Zeiterfassung investierten, arbeiten seit Jahren zuverlässig mit Timemaster.

Timemaster ist heute Teil der ELV- und eQ-3 Unternehmensgruppe, die sich in über 30 Jahren von einem Technologie-Pionier zu einem der europäischen Marktführer im Bereich Home Control entwickelt hat.

eQ-3 steht für Innovationen in einem breiten Spektrum von Technologien, die in der Kombination für einen großen Vorsprung bei Lösungen für Konsumenten sorgen. Mit seinen Smart-Home-Produkten ist eQ-3 Marktführer und realisiert die häufig zitierte Vision des Internet der Dinge schon heute.

Mit über 1000 Mitarbeitern ist die ELV-/eQ-3-Gruppe einer der größten und am schnellsten wachsende Arbeitgeber in Ostfriesland.

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