Stress mit Inkassofirmen? Verzugsschaden widerrechtlich.

Konsumentenschützer und Schuldenberatungen sind sich einig: Eigentlich ist der durch Inkassofirmen in der Mahnung erhobene Verzugsschaden nicht rechtlich.

Ähnlich sieht das der Bundesrat und hat sich bereits mehrfach gegen diese Praxis der Inkassofirmen ausgesprochen. Betroffenen Konsumenten wird daher empfohlen, den Verzugsschaden nicht zu zahlen. Aus Sicht des Bundesrates sollen Schuldner nicht mit noch mehr Kosten belastet werden. Der Verspätungsschaden ist eine fragwürdige Position. Inkassofirmen sind angehalten, falls überhaupt zutreffend, diesen genau nach- und auszuweisen.

Inkassofirmen nutzen Verzugsschaden als Druckmittel

Scheinbar haben Inkassofirmen allerdings ein anderes Rechtsempfinden, was die Eintreibung von Forderungen und Kosten angeht. Neben dem Verzugszins machen sie massiv davon Gebrauch, auch die Kosten für den Verzugsschaden einzutreiben. Wer diesen nicht zahlt, muss mit einer Meldung bei den Wirtschaftsauskünften rechnen. Konsumentenschützer und Medien berichten z.Z. darüber. Die Meldung ist leider nicht nur ein formaler Vorgang, sondern hat zur Folge, dass Konsumenten von Onlinehändlern für Bestellungen auf Rechnung gesperrt werden können. Betroffene haben entsprechende Erfahrungen bei Medien und auf Konsumentenportalen berichtet. Auch Händler prüfen wie Banken und Leasinggesellschaften die Kreditwürdigkeit. Meldet eine Inkassofirma die Nichtzahlung des Verzugsschadens, wird der Konsument als „nicht bonitätswürdig“ eingestuft. Der Händler liefert die auf Rechnung bestellte Ware dann nicht aus.

Verschlechterung der Bonität wegen verweigerter Zahlung

Das Paradoxe daran ist, ein Konsument muss nicht einmal verschuldet sein, um die Kreditwürdigkeit einzubüssen. Die Meldung an die Auskunftei, „Verzugsschaden nicht gezahlt“, reicht um ihm eine negative Bonität zu bescheinigen. Doch betroffene Konsumenten können etwas dagegen unternehmen. Trifft eine Mahnung der Inkassofirma mit Verzugsschaden ein, kann der Empfänger eine Mitteilung an den Absender senden, dass er diesen Betrag nicht zahlen wird. Musterbriefe können auf den Konsumentenportalen heruntergeladen werden. Zudem sollte er eine Eigenauskunft bei der Wirtschaftsauskunft wie Crif anfordern; sollten dort entsprechende Vermerke sein, kann er Rechtsvorschlag bei der Inkassofirma erheben und Beschwerde beim Inkassoverband VSI (Verband Schweizerische Inkassotreuhandinstitute). Das zeigt Wirkung. Manche Inkassofirma rudert zurück.

Fazit: Am besten teilen Sie schon bei Erhalt der Mahnung der Inkassofirma schriftlich mit, dass Sie nicht zahlen werden. Von der Wirtschaftsauskunft sollte der Schuldner einen Auszug anfordern, um unberechtigte Einträge löschen zu lassen. Wer weitere Hilfe braucht, kann sich an Anbieter wenden, die bei Erklärung von Codes und Einträgen helfen sowie bei der Optimierung der Bonität.

Weitere Erfahrungen und Informationen:

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