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Wundmanagement: Was sich beider Verbandmittelverordnung ändert

Änderung der Verbandmitteldefinition

In Deutschland sind ca. 2,7 Millionen Menschen auf eine Versorgung von erstattungsfähig Verbandmittel angewiesen. Bislang erstattungsfähig muss man wohl sagen, denn das neue Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) ändert die aktuelle Verbandmitteldefinition. Laut § 31 Absatz 1a Satz 2 SGB V  wird nun bei Verbandsmitteln zwischen Hauptwirkungen und zusätzlichen Wirkungen unterschieden. In Deutschland betrifft diese Änderung besonders die rund 900.000 Menschen die an chronischen Wunden leiden und angewiesen sind auferstattungsfähig Verbandmittel

Die Änderung der Verbandmitteldefinition besagt, dass Verbandmitte, die Zusatzwirkungen in pharmakologischer, immunologischer oder metabolischer Wirkweise besitzen nicht mehr automatisch erstattungsfähig sind. Nach Inkraftreten am 02.Dezember 202 galt eine 12 monatige Übergangsfrist, die verhindern sollte,, dass etablierte Verbandmittel, also Verbandmittel die bereits vordem 01. Dezember 2020 zu Lasten der GLV erbracht wurden. ,aus der Erstattung ausgeschlossen werden. Aufgrund der Pandemie war es nicht möglich evidenzbasierte Studien durchzuführen, so dass die Frist auf 36 Monate verlängerte wurde. Diese endet zum 01.12.2023. Danach können  Verbandmittelhersteller ihre Produkte durch den G-BA auf Antrag überprüfen lassen, um eine Erstattungsfähigkeit zu erlangen. Erst wenn die Wirkweise durch den G-BA bestätigt wurde, wäre das Produkt wieder Verordnung- bzw.erstattungsfähig.

Die Einteilungen der Verbandmittel sind in der Anlage Va zum Abschnitt P der Arzneimittel-Richtlinie wie folgt eingeteilt.

Teil 1 Anlage Va

Weiterhin erstattungsfähig sind Verbandmittel, die die phasengerechte, moderne und individuelle Behandlung von Wunden ermöglicht, sogenannte eineindeutige Verbandmittel.Diese gelten la Gegenstände, die Wunden bedecken,Körperflüssigkeiten aufnehmen können, oder beides gleichzeitig erfüllen.Gleiches gilt für Verbandmittel, die individuell hergestellt wurden als einmalige Verbände an Körperstellen, die intakt sind und auch für die Mehrfachverwendung zur Körperstabilisierung, zur Immobilisierung  oder auch zur Kompression beitragen.

Beispiele hierzu sind: Mullbinden:

Mullkompressen,Vlieskompressen,Saugkompressen, Fixierbinden, Klebemull und Klebevlies, Wunddistanzgitter sowie semipermeable Folien.Erstattungsfähig bleibt das Fixiermaterial der Wundauflagen wie: Heftpflaster oder Verbandsklammern.

Verbandsmittel mit ergänzenden Eigenschaften sind Produkte die  weitere Wirkungen entfalten. Wenn sie dazu beitragen die Wunde feucht zu halten, den Geruch zu binden, antiadhäsiv metallbeschichtet sind oder eine antimikrobielle Wirkung haben.

Dazu zählen aktivkohlehaltige Wundauflagen, antibakteriell wirkenden Silberkompressen, solange diese keine Silberionen in die Wunde abgeben und keinen direkten Wundkontakt haben, Salbenkompressen mit antiadhäsiven Wundauflagen, Hydrogele, Hydrokolloide, Hydrogel/ Aquafasern, Calcium-,Calcium- Natrium-Alginate, silikonbeschichtete Wundistanzgitter, Saugkompressen mit Polyacrylaten.                      
   
( Superabsorber), ebenso aluminiumbedampfte Wundauflagen.

Teil 3 Anlage Va

Alle weiteren sonstigen Verbandmittel die pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise haben und aktiv in die Wundheilung eingreifen können entsprechen nach aktueller Gesetzgebung nicht der Definition eines Verbandmittels und können nur noch bis zum Ende der Übergangsfrist zu Lasten der GKV verordnet werden.

Teil 3 Anlage Va ist zur Zeit noch unbesetzt.

Dies bedeutet, dass Betroffene nach dieser Übergangsfrist nicht mehr auf den vollen Umfang von bisher 8000 erstattungsfähigen Produkte zurückgreifen können, sondern auf die Erstattungsfähigkeit von 3000 Produkten verzichten oder diese selbst zahlen müssen.

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