Gemeinsamer Mietvertrag – was geschieht bei Trennung?

Pressemitteilung OTTO STÖBEN vom 8.11.2023

Infos vom Immobilienprofi

Rund um Haus- und Grundeigentum gibt es eine Vielzahl komplizierter Sachverhalte, Regelungen und Entwicklungen, die es dem Laien nicht gerade einfach machen, immer die richtige Entscheidung zu treffen. In loser Folge geben Ihnen die Fachleute von OTTO STÖBEN unter der Rubrik „Infos vom Immobilienprofi“ Hinweise, die Sie umfassend zu einem bestimmten Immobilienthema informieren.

Wenn mehrere Mieter in eine Wohnung ziehen – in der Regel Paare oder zum Beispiel Freunde im Rahmen einer Wohngemeinschaft – sind bei der Vereinbarung des Mietvertrages wichtige Aspekte zu beachten. Zu Problemen kommt es meistens dann, wenn sich Paare trennen oder die Freunde zerstreiten und nur einer die gemeinsame Wohnung verlassen möchte.

Grundsätzlich sind in einem gemeinsamen Mietvertrag alle Bewohner der Wohnung oder der Immobilie Hauptmieter und gelten als Gesamtschuldner sowie als eine Einheit (§421 Bürgerliches Gesetzbuch). Das bedeutet im Klartext: Alle Mieter haben dem Vermieter gegenüber die gleichen Rechte und Pflichten. Jeder muss die im Mietvertrag festgelegten Punkte einhalten wie zum Beispiel die pünktlichen Mietzahlungen und die Kündigungsfristen. Außerdem kann der Vermieter im Falle von Mietschulden eines Mieters diese von den anderen Hauptmietern einfordern. Dies gilt ebenso für alle anderen anfallenden Kosten wie zum Beispiel etwaige Betriebskostennachzahlungen oder die zu hinterlegende Kaution.

Im Falle des Auszugswunsches nur eines Mieters gelten keine Sonderkündigungsfristen. Hierbei ist zu beachten, dass der Mietvertrag nur gemeinschaftlich gekündigt werden kann, eine alleinige Kündigung eines einzelnen Mieters ist nicht möglich.

Zur Beendigung eines solchen gemeinsamen Mietvertrages gibt es verschiedene Alternativmöglichkeiten:

  • Alle Hauptmieter kündigen den Mietvertrag unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist. Alle Mieter müssen eigenständig unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist durch ihre Unterschrift ihr Einverständnis zur Kündigung bekunden.
  • Als eine Art Ãœbergangslösung einigen sich alle Hauptmieter auf die Fortführung des Mietvertrages. Für den Vermieter ändert sich hier nichts. Der auszugswillige oder bereits ausgezogene Mieter ist nach wie vor für Zahlungsausfälle auch der anderen Mieter vollumfänglich haftbar. Diese Regelung wird meistens getroffen, solange sich ein Mieter noch auf Wohnungssuche befindet.
  • Der Mietvertrag wird auf nur einen Mieter umgestellt. Der gemeinsame Mietvertrag wird dergestalt abgeändert, dass nur noch der oder die verbleibenden Mieter im Mietvertrag stehen. Die Pflichten werden neu verteilt, was höhere Mietkosten für den einzelnen nach sich zieht.

Jana Pallack, Immobilienfachwirtin (IHK) und Leiterin der OTTO STÖBEN-Hausverwaltung: „Einer Anpassung des Mietvertrages muss ein Vermieter allerdings nicht zustimmen. Sollte der Vermieter auf die Einhaltung des gemeinschaftlichen Mietvertrages bestehen, bleibt nur eine fristgerechte und gemeinschaftliche Kündigung aller Mieter.“

Ansprechpartner:

OTTO STÖBEN GmbH
Büro: 0431 664030
Fax: 0431 66403-40
E-Mail: info@stoeben.de

Veröffentlicht von:

OTTO STÖBEN GmbH

Schülperbaum 31
24103 Kiel
Deutschland
Homepage: https://www.stoeben.de

Avatar Ansprechpartner(in): OTTO STÖBEN GmbH
Herausgeber-Profil öffnen

Firmenprofil:

 

Die OTTO STÖBEN GmbH ist ein Unternehmen mit langjähriger Erfahrung im Immobilien-Management und acht Büros in Schleswig-Holstein. Als Maklerunternehmen in der vierten Generation verknüpft OTTO STÖBEN stets diese Erfahrung mit frischer Innovation.

 

Informationen sind erhältlich bei:

 

IMAGE Marketing GmbH

Adrienne Michel

Königsweg 1

24103 Kiel

 

Büro:    0431 66452-14

Fax:      0431 66452-22

E-Mail: michel@image-kiel.de

 

Vorherige bzw. nächste Pressemitteilung: