Stichtag 17.12.2023 – HinweisgeberSchutzGesetz (HinSchG) wird verbindlich

Alle Unternehmen sind ab 17. Dezember 2023 verpflichtet, eine „interne“ Meldestelle für Hinweisgeber einzurichten, wenn sie mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigen. Das Gesetz ist die Umsetzung der sogenannten „Whistleblower-Richtlinie“, also der EU Richtlinie 2019/1937.

Hinweisgeber sollen durch das neue Gesetz vor Sanktionen geschützt werden…

  • Verstöße gegen das Gesetz werden mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet | § 40 HinSchG.
  • Eine Meldestelle muss die Vertraulichkeit zur Identität der Hinweisgeber sicherstellen | § 8 HinSchG.
  • Die Meldestelle muss rechtskonforme Meldeprozesse gewährleisten | §§ 16, 17, 18 HinSchG.
  • Nur fachkundige und unabhängige Personen dürfen eine Meldestelle betreiben | § 15 HinSchG.
  • Interne Meldestellen sind mit mind. zwei Personen zu besetzen | § 14 Abs. 1 HinSchG
  • Hinweisgeber dürfen keine Repressalien für getätigte Meldungen erfahren – die Beweislast liegt beim Unternehmen | § 36 HinSchG.

Anforderungen an Beauftragte für interne Meldestellen -> https://it-news-blog.com/?p=2340

Auslagerung der internen Meldestelle als beste Lösung…

Der § 14 HinSchG sieht die Auslagerung der internen Meldestelle ausdrücklich vor.

Hierdurch erfüllen Sie alle gesetzlichen Anforderungen ohne großen Aufwand und gehen eventuellen Repressionsvorwürfen sicher aus dem Weg.

tec4net betreibt rechtskonforme Meldestellen für Unternehmen und unterstützt Sie mit fachkundigen Experten, als Ombudsmann oder Mediator, bei der Fallbearbeitung.

Angebotsseite der tec4net GmbH -> https://www.tec4net.com/web/hinweisgeberschutz/

Wir bieten bundesweit qualifizierte externe Meldestellenbeauftragte, externe Datenschutzbeauftragte und externe Sicherheitsbeauftragte für Unternehmen…

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Als ein Team von Fachleuten aus vielen Bereichen der Informationstechnologie und Unternehmensberatung, bieten wir auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene individuelle und wirtschaftliche Lösungen.

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