Vertragsrecht für Privatverkäufer – Was müssen private Verkäufer beachten?

Vertragsrecht für Privatverkäufer – Was müssen private Verkäufer beachten?

Im alltäglichen Leben kommt der Mensch regelmäßig mit dem Vertragsrecht in Berührung. Sei es der Einkauf von Waren oder auch der Verkauf im Internet – alle diese Handlungen unterliegen dem Vertragsrecht. Es gibt aber dennoch unterschiedliche Regelungen, die beachtet werden müssen. Die Stellung des Menschen spielt dabei ebenso eine wichtige Rolle wie die Plattform, auf welcher der Mensch seine Verkäufe tätigt.

Mitunter wird durch die Plattform oder auch den Gesetzgeber die Stellung eines Verkäufers festgelegt und gerade diesbezüglich ist erhöhte Aufmerksamkeit erforderlich. In der gängigen Praxis erfolgt für diejenigen Menschen, die lediglich bisweilen einige Waren auf Online-Plattformen oder auch Flohmärkten verkaufen, eine Einstufung als privater Verkäufer. Dies bringt jedoch gewisse Folgen mit sich.

Private Verkäufer: Gewährleistung und Steuerpflicht beachten

Ein anschauliches Beispiel hierfür ist die Gewährleistungspflicht, welche ein privater Verkäufer innehat. Diese Gewährleistungspflicht muss von einem privaten Verkäufer ausdrücklich ausgeschlossen werden. Überdies gibt es auch im Hinblick auf die Steuerpflicht einige Kriterien zu beachten. Dem reinen Grundsatz nach unterliegen die meisten Privatverkäufe nicht der Steuerpflicht, allerdings gibt es diesbezüglich ebenfalls Ausnahmesituationen. Unabhängig davon, wird jeder Kauf oder Verkauf auf der Grundlage des Vertragsrechts abgewickelt.

Das Vertragsrecht hat für Privatverkäufer eine besondere Bedeutung, da es im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sehr stark auf den Vertragsinhalt ankommt. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu den vertragsrechtlichen Bestimmungen, welche bei einem Vertragsgeschäft zwischen einem gewerblichen Händler und einem Verbraucher vorherrschen.

Was ist ein Vertrag?

Ein Vertrag ist eine Einigung von mindestens zwei Vertragsparteien im Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft und begründet eben jenes Rechtsgeschäft. Auch bereits bestehende Schuldverhältnisse oder schon zuvor geschlossene Verträge können mittels eines Vertrages beendet oder abgeändert werden. Die Grundlage eines jeden Vertrages stellt stets das Vorhandensein von mindestens zwei Willenserklärungen dar, welche übereinstimmend unter den Vertragsparteien abgegeben werden. Der Vertrag unterliegt in Deutschland der Privatautonomie, welche allgemein hin auch als Vertragsfreiheit bekannt ist.

Dies bedeutet, dass die Vertragsparteien den Inhalt des Vertrages untereinander weitestgehend frei gestalten können. Die rechtliche Grundlage für einen Vertrag stellt der § 311 Bürgerliches Gesetzbuch dar. Jeder Vertrag beruht im Grunde auf einem Angebot einer Vertragspartei sowie die Annahme der anderen Partei in Verbindung mit dem Angebot einer Gegenleistung, welches dann wiederum angenommen wird. Durch den Vertrag erhalten beide Vertragsparteien sowohl Rechte eingeräumt als auch Pflichten auferlegt, welche dann erfüllt werden müssen.

Vertragsschluss in Deutschland: Schriftform bevorzugt

Ein Vertrag wird in Deutschland in der gängigen Praxis stets in der Schriftform geschlossen. Es ist jedoch auch möglich, einen Vertrag in mündlicher Form oder mittels nonverbaler Aktionen abzuschließen. Die Schriftform stellt jedoch die beweissicherste Form des Vertrages dar. Eine grundlegende Voraussetzung dafür, einen rechtswirksamen Vertrag abschließen zu können, ist die Geschäftsfähigkeit der Vertragsparteien.

Rechtliche Verpflichtungen für private Verkäufer

Dem reinen Grundsatz nach trägt ein Verkäufer in Deutschland automatisch die Gewährleistungspflicht. Dieser Grundsatz kommt auch bei rein privaten Verkäufen zur Anwendung. Ein privater Verkäufer hat jedoch das Recht, in dem Kaufvertrag gewisse Vertragsbedingungen festzuschreiben, welche die Gewährleistung ausschließen. Für einen rechtswirksamen Gewährleistungsausschluss ist jedoch die einvernehmliche Willenserklärung beider Vertragsparteien in dem Kaufvertrag zwingend erforderlich. Sollte ein Verkäufer mittels einer Verkaufsanzeige ein Angebot an einen unbestimmten Käufer unterbreiten, so muss der Ausschluss von der Gewährleistungspflicht auch explizit von dem Verkäufer aufgeführt werden. Der Käufer erklärt dann, wenn er das Verkaufsangebot des Verkäufers annimmt, automatisch das Einverständnis mit dem Gewährleistungsausschluss. Der Verkäufer muss allerdings im Hinblick auf den Gewährleistungsausschluss sehr penibel die Wortwahl beachten.

Garantie vs. Gewährleistung: Rechtliche Ungültigkeit bei Verwendung des falschen Begriffs

Sollte ein Verkäufer in der Formulierung die Bezeichnung Garantie anstelle von Gewährleistung verwenden, so gilt diese Formulierung im Zusammenhang mit den Vertragsbedingungen rechtlich als ungültig. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass die Garantie stets eine freiwillige Verkäuferleistung darstellt.

Gewährleistung bleibt trotz „gekauft wie gesehen“ bestehen

Bei der Formulierung „gekauft wie gesehen“, welche regelmäßig in Verbindung mit Fahrzeugverkäufen zum Einsatz kommt, handelt es sich aus rechtlicher Sicht um keinen rechtlich gültigen Ausschluss der Gewährleistung. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass auf diese Weise lediglich diejenigen Mängel abgedeckt werden, welche sichtbar sind. Sollte ein Käufer jedoch im Nachhinein einen Mangel feststellen, der eben nicht unmittelbar sichtbar ist, so steht der private Verkäufer wieder in der Gewährleistungspflicht.

Gewährleistungsausschluss bei Privatverkäufen: Beachtung arglistiger Täuschung erforderlich

Mittels eines Gewährleistungsausschlusses kann ein Privatverkäufer ebenfalls nicht automatisch eine Pflicht zur Rücknahme ausschließen. Der § 123 BGB ermöglicht es einem Käufer, einen Kaufvertrag mit dem Privatverkäufer auf der Grundlage der arglistigen Täuschung anzufechten. Dies setzt allerdings voraus, dass der Privatverkäufer Kenntnis über den wahren Zustand der verkauften Ware hat und diese Kenntnis dem Käufer auf arglistige Art und Weise verschweigt. Das Prinzip der arglistigen Täuschung kommt jedoch nicht alleinig bei den sogenannten verschleierten Waren zur Anwendung. Vielmehr wird das Prinzip auch dann angewandt, wenn der Verkäufer im Hinblick auf die mögliche Leistung der Ware dem Käufer falsche Angaben tätigt. Gem. § 444 BGB wird durch diese Angabe der Gewährleistungsausschluss nichtig.

Im Zuge eines regulären Online-Kaufs steht dem Käufer gesetzlich ein Rückgaberecht für einen Zeitraum von 14 Tagen zu. Diese Frist kommt allerdings bei einem reinen Privatverkauf nicht zur Anwendung.

Veröffentlicht von:

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